Eine Vorladung kann einer Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (einschließlich einer Partnerschaft) zugestellt werden, indem eine Kopie der Vorladung und der Klage zugestellt wird:
(a) Wenn es sich bei der Vereinigung um eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft handelt, an die Person, die als Zustellungsbevollmächtigter gemäß Abschnitt 24003 des Corporations Code benannt wurde, oder an einen Komplementär oder den General Manager der Gesellschaft;
(b) Wenn die Vereinigung keine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ist, an die Person, die als Bevollmächtigter für die Prozesszustellung gemäß Abschnitt 24003 des Gesellschaftsgesetzes benannt wurde, oder an den Präsidenten oder ein anderes Oberhaupt der Vereinigung, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär oder stellvertretenden Sekretär, einen Schatzmeister oder stellvertretenden Schatzmeister, einen Geschäftsführer oder eine Person, die von der Vereinigung bevollmächtigt ist, Prozesszustellungen entgegenzunehmen; (c) Wenn sie gemäß Abschnitt 15700 oder 24007 des Gesellschaftsgesetzes bevollmächtigt ist, wie in dem anwendbaren Abschnitt vorgesehen.
§ 416.50
(a) Eine Vorladung kann einer öffentlichen Körperschaft zugestellt werden, indem eine Kopie der Vorladung und der Klage dem Schriftführer, dem Sekretär, dem Präsidenten, dem vorsitzenden Amtsträger oder einem anderen Leiter des leitenden Organs zugestellt wird.
(b) Im Sinne dieses Abschnitts umfasst der Begriff „öffentliche Einrichtung“ den Staat und alle Ämter, Abteilungen, Abteilungen, Büros, Gremien, Kommissionen oder Behörden des Staates, die Regenten der Universität von Kalifornien, eine Grafschaft, eine Stadt, einen Bezirk, eine Behörde, eine öffentliche Einrichtung und jede andere politische Untergliederung oder öffentliche Körperschaft in diesem Staat.
§ 416.60
Eine Vorladung kann einem Minderjährigen zugestellt werden, indem eine Abschrift der Vorladung und der Klage seinen Eltern, seinem Vormund, seinem Vormund oder einem ähnlichen Treuhänder zugestellt wird, oder, wenn eine solche Person mit angemessener Sorgfalt nicht ausfindig gemacht werden kann, jeder Person, die die Obhut oder Kontrolle über den Minderjährigen hat oder bei der er wohnt oder von der er beschäftigt wird, sowie dem Minderjährigen, wenn er mindestens 12 Jahre alt ist.
§ 416.70
Eine Vorladung kann einer Person (außer einem Minderjährigen), für die ein Vormund, Pfleger oder ähnlicher Treuhänder bestellt worden ist, zugestellt werden, indem eine Abschrift der Vorladung und der Klage dem Vormund, Pfleger oder ähnlichen Treuhänder und der betreffenden Person zugestellt wird; das Gericht, bei dem die Klage anhängig ist, kann jedoch aus triftigen Gründen von der Zustellung an diese Person absehen.
§ 416.80
Wenn dies nach Abschnitt 11 des Wahlgesetzes zulässig ist, kann eine Vorladung wie in diesem Abschnitt vorgesehen zugestellt werden.
§ 416.90
Eine Vorladung kann einer Person, die in diesem Artikel nicht anderweitig genannt ist, zugestellt werden, indem eine Abschrift der Vorladung und der Klage an diese Person oder an eine von ihr zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigte Person zugestellt wird.
§ 417.10
Der Nachweis, dass eine Vorladung einer Person innerhalb dieses Staates zugestellt wurde, wird erbracht:
(a) Wenn die Zustellung gemäß Abschnitt 415.10, 415.20 oder 415.30 erfolgt ist, durch die eidesstattliche Erklärung der Person, die die Zustellung vorgenommen hat, aus der die Zeit, der Ort und die Art der Zustellung sowie Tatsachen hervorgehen, die zeigen, dass die Zustellung in Übereinstimmung mit diesem Kapitel erfolgt ist. Diese eidesstattliche Erklärung muss den Namen der Person, der eine Abschrift der Vorladung und der Klage zugestellt wurde, und gegebenenfalls ihren Titel oder die Eigenschaft, in der sie zugestellt wurde, enthalten oder auf andere Weise erkennen lassen, dass die in Abschnitt 412.30 vorgeschriebene Bekanntmachung auf der zugestellten Abschrift der Vorladung erschienen ist, sofern dies tatsächlich der Fall war. Erfolgt die Zustellung per Post gemäß Abschnitt 415.30, so muss der Nachweis der Zustellung die Empfangsbestätigung der Vorladung in der in diesem Abschnitt vorgesehenen Form oder eine andere schriftliche Bestätigung des Empfangs der Vorladung enthalten, die das Gericht für zufriedenstellend hält.
(b) Bei Zustellung durch Veröffentlichung gemäß Abschnitt 415.50 durch die eidesstattliche Erklärung des Verlegers oder Druckers oder seines Vorarbeiters oder Hauptschreibers, aus der Zeit und Ort der Veröffentlichung hervorgehen, sowie durch eine eidesstattliche Erklärung, aus der Zeit und Ort hervorgehen, an dem eine Kopie der Vorladung und der Klage an die zuzustellende Partei versandt wurde, falls sie tatsächlich versandt wurde.
(c) Wenn die Zustellung gemäß einem anderen Gesetz dieses Staates erfolgt, in der von diesem Gesetz vorgeschriebenen Weise oder, falls keine Weise vorgeschrieben ist, in der Weise, die in diesem Abschnitt für den Nachweis einer ähnlichen Art der Zustellung vorgeschrieben ist.
(d) Durch das schriftliche Eingeständnis der Partei.
(e) Wenn die Zustellung durch Aushang gemäß Abschnitt 415.45 erfolgt, durch die eidesstattliche Erklärung der Person, die den Aushang vorgenommen hat, aus der die Zeit und der Ort des Aushangs hervorgehen, und durch eine eidesstattliche Erklärung, aus der die Zeit und der Ort hervorgehen, an dem Kopien der Vorladung und der Klage an die zuzustellende Partei versandt wurden, falls sie tatsächlich versandt wurden.
§ 417.20
Der Nachweis, dass eine Vorladung einer Person außerhalb dieses Staates zugestellt wurde, muss erbracht werden:
(a) Alle Nachweise der persönlichen Zustellung müssen auf einem vom Justizrat angenommenen Formular erbracht werden.
(b) in der Art und Weise, die in der gerichtlichen Anordnung, aufgrund derer die Zustellung erfolgt, vorgeschrieben ist;
(c) vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen, die von dem Gericht, bei dem die Klage anhängig ist, auferlegt werden können, in der Art und Weise, die nach dem Recht des Ortes, an dem die Person zugestellt wird, für den Nachweis der Zustellung in einer Klage vor dessen Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit vorgeschrieben ist; oder
(d) durch das schriftliche Geständnis der Partei.
(e) Wenn die Zustellung durch Aushang gemäß Abschnitt 415.45 erfolgt, durch eine eidesstattliche Erklärung der Person, die den Aushang vorgenommen hat, aus der die Zeit und der Ort des Aushangs hervorgehen, und eine eidesstattliche Erklärung, aus der die Zeit und der Ort hervorgehen, an dem Kopien der Vorladung und der Klage an die zuzustellende Partei versandt wurden, falls sie tatsächlich versandt wurden.
§ 417.30
(a) Nachdem eine Vorladung einer Person zugestellt worden ist, muss die Vorladung zusammen mit dem Nachweis der Zustellung gemäß Abschnitt 417.10 oder 417.20, es sei denn, der Beklagte hat sich zuvor auf das Verfahren eingelassen.
(b) Geht eine Vorladung nach der Zustellung, aber vor ihrer Rückgabe verloren, so kann eine eidesstattliche Erklärung der Person, die die Zustellung vorgenommen hat, aus der Zeit, Ort und Art der Zustellung sowie Tatsachen hervorgehen, aus denen hervorgeht, daß die Zustellung in Übereinstimmung mit diesem Kapitel erfolgt ist, mit derselben Wirkung zurückgegeben werden, wie wenn die Vorladung selbst zurückgegeben würde.
§ 417.40
Jeder Zustellungsnachweis, der von einer Person, die gemäß Kapitel 16 (beginnend mit Abschnitt 22350 Bus. & Prof.) der Abteilung 8 des Business and Professions Code registriert ist, oder von seinem Angestellten oder unabhängigen Auftragnehmer unterzeichnet ist, muss den Bezirk, in dem er registriert ist, und die Nummer, die ihm gemäß Abschnitt 22355 Bus. & Prof. des Business and Professions Code zugewiesen wurde.
§ 2015.3
Die Bescheinigung eines Sheriffs, Marschalls oder des Urkundsbeamten des Obersten Gerichts oder des Stadtgerichts hat dieselbe Kraft und Wirkung wie seine oder ihre eidesstattliche Erklärung.
§ 2015.5
Wenn nach irgendeinem Gesetz dieses Staates oder nach irgendeiner Vorschrift, Regelung, Anordnung oder Anforderung, die nach dem Gesetz dieses Staates erlassen wurde, eine Angelegenheit durch eine schriftliche eidesstattliche Erklärung, Bestätigung, Bescheinigung, einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung der Person, die sie abgibt, gestützt, nachgewiesen, festgestellt oder bewiesen werden muss oder darf (mit Ausnahme einer eidesstattlichen Erklärung oder eines Amtseids oder eines Eids, der vor einem bestimmten Beamten, der kein Notar ist, geleistet werden muss), kann diese Angelegenheit mit gleicher Kraft und Wirkung gestützt, nachgewiesen, festgestellt oder bewiesen werden, mit gleicher Wirkung durch eine schriftliche, nicht eidesstattliche Erklärung, Verifizierung oder Bescheinigung einer solchen Person untermauert, belegt, festgestellt oder bewiesen werden, die besagt, dass sie von ihr unter Androhung einer Strafe wegen Meineids als wahr bescheinigt oder erklärt wurde, von ihr unterzeichnet wurde und (1), wenn sie innerhalb dieses Staates ausgefertigt wurde, das Datum und den Ort der Ausfertigung angibt, oder (2), wenn sie an einem beliebigen Ort innerhalb oder außerhalb dieses Staates ausgefertigt wurde, das Datum der Ausfertigung angibt und dass sie nach den Gesetzen des Staates Kalifornien so bescheinigt oder erklärt wurde. Die Bescheinigung oder Erklärung kann im Wesentlichen die folgende Form haben:
Wenn innerhalb dieses Staates ausgefertigt
„Ich bestätige (oder erkläre) unter Androhung von Meineid, dass das Vorstehende wahr und richtig ist“:
_______
(Datum und Ort)_______
(Unterschrift)
(a)
Wenn an einem beliebigen Ort innerhalb oder außerhalb dieses Staates ausgefertigt
„Ich bestätige (oder erkläre) unter Androhung der Strafe des Meineids nach den Gesetzen des Staates Kalifornien, dass das Vorstehende wahr und richtig ist“:
_______
(Datum und Ort)_______
(Unterschrift)
§ 1985
Subpoena
(a) Das Verfahren, durch das die Anwesenheit eines Zeugen verlangt wird, ist die Subpoena. Sie ist ein an eine Person gerichtetes Schriftstück oder eine Anordnung, mit der diese Person aufgefordert wird, zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort als Zeuge auszusagen. Sie kann auch verlangen, dass der Zeuge Bücher, Dokumente oder andere Dinge mitbringt, die sich in seinem Besitz befinden und zu deren Vorlage als Beweismittel er gesetzlich verpflichtet ist. Wenn ein Bezirksschreiber das Mikrofilmsystem für die Aufzeichnung verwendet und ein Zeuge vorgeladen wird, um eine Aufzeichnung vorzulegen, wird davon ausgegangen, dass der Zeuge der Vorladung nachgekommen ist, wenn er eine beglaubigte Abschrift davon vorlegt.
(b) Einer vor der Hauptverhandlung erlassenen Vorladung duces tecum ist eine Abschrift einer eidesstattlichen Erklärung beizufügen, in der ein triftiger Grund für die Vorlage der in der Vorladung bezeichneten Sachen und Gegenstände dargelegt wird, in der die genauen Sachen oder Gegenstände, die vorgelegt werden sollen, bezeichnet werden, in der ihre Wesentlichkeit für die mit dem Fall zusammenhängenden Fragen in allen Einzelheiten dargelegt wird und in der erklärt wird, daß der Zeuge die gewünschten Sachen oder Gegenstände in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle hat.
(c) Der Urkundsbeamte oder ein Richter stellt eine Vorladung oder eine subpoena duces tecum mit Unterschrift und Siegel, aber sonst blanko, an eine Partei aus, die darum ersucht; diese füllt sie vor der Zustellung aus. Ein Rechtsanwalt, der in einer Klage oder einem Verfahren der Prozessbevollmächtigte ist, kann eine Vorladung unterzeichnen und ausstellen, um die Anwesenheit vor dem Gericht, bei dem die Klage oder das Verfahren anhängig ist, oder bei der Verhandlung einer Angelegenheit darin oder bei der Aufnahme einer eidesstattlichen Erklärung in einer Klage oder einem Verfahren, das dort anhängig ist, zu verlangen; die Vorladung muss in einem solchen Fall nicht versiegelt werden. Ein Rechtsanwalt, der in einer Klage oder einem Verfahren der Prozessbevollmächtigte ist, kann eine Vorladung (subpoena duces tecum) unterzeichnen und ausstellen, um die Vorlage der in der Vorladung beschriebenen Angelegenheiten oder Dinge zu verlangen.
(Geändert durch Stats. 1990, Ch. 511, Sec. 1. In Kraft seit 13. August 1990.)
§ 1985.1
Jede Person, die vorgeladen ist, um bei einer Sitzung des Gerichts oder bei der Verhandlung einer Angelegenheit zu erscheinen, kann anstelle des Erscheinens zu dem in der Vorladung angegebenen Zeitpunkt mit der Partei, auf deren Antrag die Vorladung ausgestellt wurde, vereinbaren, zu einem anderen Zeitpunkt oder mit einer solchen Ankündigung zu erscheinen, wie es vereinbart werden kann. Jedes Nichterscheinen gemäß einer solchen Vereinbarung kann von dem Gericht, das die Vorladung erlassen hat, als Missachtung geahndet werden. Die Tatsachen, die eine solche Vereinbarung und das Nichterscheinen begründen oder widerlegen, können durch eine eidesstattliche Erklärung jeder Person nachgewiesen werden, die persönliche Kenntnis von den Tatsachen hat.
(Hinzugefügt durch Stats. 1969, Ch. 140.)
§ 1985.2
Jede Vorladung, die die Anwesenheit eines Zeugen in einer Zivilverhandlung verlangt, muß den folgenden Hinweis in einer Schriftart enthalten, die die Aufmerksamkeit auf den Hinweis lenkt:
Kontaktieren Sie den Anwalt, der diese Vorladung beantragt, wie oben aufgeführt, vor dem Datum, an dem Sie vor Gericht erscheinen müssen, wenn Sie irgendwelche Fragen über die Zeit oder das Datum haben, an dem Sie erscheinen müssen, oder wenn Sie sicher sein wollen, daß Ihre Anwesenheit vor Gericht erforderlich ist.
(Hinzugefügt durch Stats. 1978, Ch. 431.)
§ 1985.3
(a) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Definitionen:
(1) „Persönliche Aufzeichnungen“ bedeutet das Original oder eine Kopie von Büchern, Dokumenten, anderen Schriften oder elektronischen Daten, die einen Verbraucher betreffen und von einem „Zeugen“, der ein Arzt, Zahnarzt, Augenarzt, Optometrist, Chiropraktiker, Physiotherapeut, Arzt, Zahnarzt, Optometrist, Chiropraktiker, Physiotherapeut, Akupunkteur, Podologe, Tierarzt, Tierkrankenhaus, Tierklinik, Apotheker, Apotheke, Krankenhaus, medizinisches Zentrum, Klinik, Radiologie- oder MRT-Zentrum, klinisches oder diagnostisches Labor, staatliche oder nationale Bank, staatliche oder bundesstaatliche Vereinigung (wie in Abschnitt 5102 Fin. des Financial Code), eine staatliche oder bundesstaatliche Kreditgenossenschaft, eine Treuhandgesellschaft, jede Person, die von diesem Staat ermächtigt ist, Kredite zu gewähren oder zu vermitteln, die durch Immobilien gesichert sind, eine Wertpapiermaklerfirma, eine Versicherungsgesellschaft, eine Titelversicherungsgesellschaft, eine Gesellschaft für gezeichnete Titel, eine Treuhandstelle, die gemäß Division 6 (beginnend mit Abschnitt 17000 Fin.) des Financial Code lizenziert oder gemäß Section 17006 Fin. des Financial Code von der Lizenzierung befreit ist, ein Rechtsanwalt, ein Buchhalter, eine Institution des Farm Credit System gemäß Section 2002 von Title 12 des United States Code oder eine Telefongesellschaft, die ein öffentliches Versorgungsunternehmen im Sinne von Section 216 Pub. Util. des Public Utilities Code, oder ein Psychotherapeut, wie in Section 1010 Evid. des Evidence Code definiert, oder eine private oder öffentliche Vorschule, Grundschule, weiterführende Schule oder postsekundäre Schule, wie in Section 76244 Educ. des Education Code beschrieben.
(2) „Verbraucher“ bedeutet jede Einzelperson, Personengesellschaft mit fünf oder weniger Personen, Vereinigung oder Treuhandgesellschaft, die mit dem Zeugen Geschäfte getätigt oder die Dienste des Zeugen in Anspruch genommen hat oder für die der Zeuge als Vertreter oder Treuhänder gehandelt hat.
(3) „Vorladende Partei“ bedeutet die Person oder die Personen, die die Ausstellung oder Zustellung einer Vorladung duces tecum in Verbindung mit einer zivilrechtlichen Klage oder einem Verfahren gemäß diesem Gesetzbuch veranlasst haben, schließt aber nicht die in Abschnitt 7465 Gov’t des Government Code beschriebenen staatlichen oder lokalen Behörden oder eine in Artikel VI der kalifornischen Verfassung vorgesehene Einrichtung in einem Verfahren ein, das vor einem Rechtsprechungsorgan dieser Einrichtung gemäß Kapitel 4 (beginnend mit Abschnitt 6000 Bus. & Prof.) der Abteilung 3 des Business and Professions Code.
(4) „Deposition Officer“ bedeutet eine Person, die die in Absatz (3) der Unterabteilung (d) von Abschnitt 2020 angegebenen Qualifikationen erfüllt.
(b) Vor dem in der Vorladung (subpoena duces tecum) für die Vorlage persönlicher Unterlagen geforderten Datum muss die vorladende Partei dem Verbraucher, dessen Unterlagen angefordert werden, eine Kopie der Vorladung (subpoena duces tecum), der eidesstattlichen Erklärung, die den Erlass der Vorladung unterstützt, falls vorhanden, und der in Unterabschnitt (e) beschriebenen Mitteilung zustellen oder zustellen lassen, sowie einen Zustellungsnachweis gemäß Absatz (1) von Unterabschnitt (c).Die Zustellung erfolgt wie folgt:
(1) An den Verbraucher persönlich oder an seine letzte bekannte Adresse oder gemäß Kapitel 5 (beginnend mit Abschnitt 1010 Evid.) des Titels 14 von Teil 3, oder, wenn er eine Partei ist, an seinen eingetragenen Anwalt. Ist der Verbraucher minderjährig, so erfolgt die Zustellung an die Eltern, den Vormund, den Pfleger oder einen ähnlichen Treuhänder des Minderjährigen, oder, wenn einer von ihnen mit angemessener Sorgfalt nicht ausfindig gemacht werden kann, an jede Person, die die Obhut oder Kontrolle über den Minderjährigen hat oder bei der der Minderjährige wohnt oder von der der Minderjährige beschäftigt wird, sowie an den Minderjährigen, wenn er mindestens 12 Jahre alt ist.
(2) Nicht weniger als 10 Tage vor dem in der subpoena duces tecum angegebenen Termin für die Vorlage, zuzüglich der in Abschnitt 1013 vorgesehenen zusätzlichen Frist, wenn die Zustellung per Post erfolgt.
(3) Mindestens fünf Tage vor der Zustellung an den Verwahrer der Unterlagen, zuzüglich der in Abschnitt 1013 vorgesehenen zusätzlichen Frist, wenn die Zustellung per Post erfolgt.
(c) Vor der Vorlage der Unterlagen hat die vorladende Partei eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
(1) Sie muss dem Zeugen einen Nachweis über die persönliche Zustellung oder die Zustellung per Post zustellen oder zustellen lassen, in dem die Einhaltung von Unterabschnitt (b) bestätigt wird.
(2) Sie muss dem Zeugen eine schriftliche Vollmacht zur Freigabe der Unterlagen vorlegen, die von dem Verbraucher oder seinem Anwalt unterzeichnet ist. Der Zeuge kann davon ausgehen, dass jeder Anwalt, der vorgibt, die Ermächtigung im Namen des Verbrauchers zu unterzeichnen, mit dem Einverständnis des Verbrauchers gehandelt hat und dass auf jeglichen Einspruch gegen die Freigabe der Unterlagen verzichtet wird.
(d) Eine Vorladung duces tecum zur Vorlage von persönlichen Unterlagen muss so rechtzeitig zugestellt werden, dass der Zeuge gemäß Absatz (1) des Unterabschnitts (d) des Abschnitts 2020 eine angemessene Zeit hat, um die Unterlagen oder Kopien davon zu finden und vorzulegen.
(e) Jeder Kopie der Vorladung duces tecum und gegebenenfalls der eidesstattlichen Erklärung, die einem Verbraucher oder seinem Anwalt gemäß Unterabschnitt (b) zugestellt wird, ist ein Hinweis in einer Schriftart beizufügen, die so gestaltet ist, dass sie die Aufmerksamkeit auf den Hinweis lenkt und darauf hinweist, dass (1) Unterlagen über den Verbraucher von dem in der Vorladung genannten Zeugen angefordert werden; (2) wenn der Verbraucher sich dagegen wehrt, dass der Zeuge der Partei, die die Unterlagen anfordert, die Unterlagen zur Verfügung stellt, muss der Verbraucher vor dem in der Vorladung angegebenen Termin für die Vorlage der Unterlagen Papiere bei Gericht einreichen oder einen schriftlichen Widerspruch gemäß Unterabschnitt (g) einreichen; und (3) wenn die Partei, die die Unterlagen anfordert, nicht schriftlich zustimmt, die Vorladung zu stornieren oder einzuschränken, sollte ein Anwalt bezüglich des Interesses des Verbrauchers am Schutz seiner Rechte auf Privatsphäre konsultiert werden. Wenn auch eine Benachrichtigung über die Aufnahme einer eidesstattlichen Erklärung zugestellt wird, kann diese andere Benachrichtigung in einem einzigen Dokument mit der in diesem Unterabschnitt geforderten Benachrichtigung dargelegt werden.
(f) Eine Vorladung duces tecum für persönliche Aufzeichnungen, die von einer Telefongesellschaft geführt werden, die ein öffentliches Versorgungsunternehmen ist, wie in Abschnitt 216 Pub. Util. of the Public Utilities Code definiert ist, ist nur dann gültig oder wirksam, wenn sie eine vom Verbraucher, dessen Unterlagen angefordert werden, unterzeichnete Zustimmung zur Freigabe enthält, wie sie in Section 2891 Pub. Util. of the Public Utilities Code.
(g) Jeder Verbraucher, dessen persönliche Aufzeichnungen durch eine Vorladung duces tecum angefordert werden und der eine Partei in der Zivilklage ist, in der diese Vorladung duces tecum zugestellt wird, kann vor dem Datum der Vorlage einen Antrag gemäß Abschnitt 1987.1 auf Aufhebung oder Änderung der Vorladung duces tecum stellen. Der Zeuge und der für die eidesstattliche Erklärung zuständige Beamte sind mindestens fünf Tage vor der Vorladung über die Einreichung dieses Antrags zu unterrichten. Das Versäumnis, den Beauftragten für die eidesstattliche Versicherung zu benachrichtigen, macht den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Vorladung duces tecum nicht ungültig, kann aber vom Beauftragten für die eidesstattliche Versicherung als positive Verteidigung in einer Klage auf Haftung für die unzulässige Freigabe von Unterlagen geltend gemacht werden.
Jeder andere Verbraucher oder Nicht-Partei, dessen persönliche Aufzeichnungen durch eine subpoena duces tecum angefordert werden, kann vor dem Datum der Vorlage der vorladenden Partei, dem Zeugen und dem Depositionsbeamten einen schriftlichen Einspruch zustellen, der die spezifischen Gründe nennt, aus denen die Vorlage der persönlichen Aufzeichnungen untersagt werden sollte.
Nach Erhalt der Mitteilung, dass der Antrag von einem Verbraucher gestellt wurde, oder nach Erhalt eines schriftlichen Widerspruchs von einem nicht parteigebundenen Verbraucher darf von keinem Zeugen oder Zeugen verlangt werden, persönliche Aufzeichnungen vorzulegen, es sei denn, das Gericht, bei dem die Klage anhängig ist, ordnet dies an oder die Parteien, Zeugen und betroffenen Verbraucher haben sich darauf geeinigt.
Die Partei, die die persönlichen Aufzeichnungen eines Verbrauchers anfordert, kann innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Widerspruchs einen Antrag gemäß Abschnitt 1987.1 stellen, um die Vorladung durchzusetzen. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass ein angemessener und gutgläubiger Versuch zur informellen Beilegung des Streits zwischen der Partei, die die persönlichen Unterlagen anfordert, und dem Verbraucher oder dem Anwalt des Verbrauchers unternommen wurde.
(h) Bei Vorliegen eines triftigen Grundes und unter der Voraussetzung, dass die Rechte von Zeugen und Verbrauchern gewahrt bleiben, ist eine vorladende Partei berechtigt, eine Anordnung zu erwirken, mit der die Frist für die Zustellung einer subpoena duces tecum verkürzt wird oder auf die Anforderungen von Unterabschnitt (b) verzichtet wird, wenn die vorladende Partei die gebührende Sorgfalt nachgewiesen hat.
(i) Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen, dass er auf eine subpoena duces tecum Anwendung findet, die nicht die Aufzeichnungen eines bestimmten Verbrauchers oder bestimmter Verbraucher verlangt und die von einem Verwahrer von Aufzeichnungen verlangt, alle Informationen zu löschen, die in irgendeiner Weise einen Verbraucher identifizieren würden, dessen Aufzeichnungen vorgelegt werden sollen.
(j) Dieser Abschnitt gilt nicht für Verfahren, die gemäß Abteilung 1 (beginnend mit Abschnitt 50), Abteilung 4 (beginnend mit Abschnitt 3200), Abteilung 4.5 (beginnend mit Section 6100) oder Division 4.7 (beginnend mit Section 6200 Lab.) des Labor Code durchgeführt werden.
(k) Die Nichteinhaltung dieses Abschnitts ist für den Zeugen ein ausreichender Grund, die Vorlage der persönlichen Aufzeichnungen zu verweigern, die durch eine Vorladung duces tecum angefordert wurden.
(Geändert durch Stats. 1999, Ch. 444, Sec. 1. Gültig ab 1. Januar 2000.)