Definitions

Child Care Certification (including Child Care Centers and School Age Programs)

„Certified child care home“ oder „home“ means the residence in which the certified child care operator provides care of children and which meets the standards under s. DCF 202.08 for reimbursement of care by certification agencies. Wis. Admin. Code DCF § 202.02(2).

„Zertifiziertes Kinderbetreuungsprogramm für Schulkinder“ bedeutet ein Programm, das Betreuung und Beaufsichtigung in einem anderen Ort als dem Haus des Betreibers für weniger als 24 Stunden pro Tag für 7 oder mehr Kinder im Schulalter anbietet und das von der Lizenzierung als Kinderbetreuungszentrum gemäß s. 48.65 (1), Stats. Wis. Admin. Code DCF § 202.02(3f).

Tageslager für Kinder

„Tageslager“ oder „Lager“ bedeutet ein Programm, das unter diesem Kapitel geregelt ist und 4 oder mehr Kinder im Alter von 3 Jahren und älter in einem saisonalen Programm, das sich an der freien Natur orientiert, für weniger als 24 Stunden am Tag betreut und überwacht. Wis. Admin. Code DCF § 252.04(9).

Familien-Kinderbetreuungszentren

„Familien-Kinderbetreuungszentrum“ bedeutet ein Kinderbetreuungszentrum, das gemäß s. 48.65, Stats. und ch. DCF 250 lizenziert ist. Wis. Admin. Code DCF § 202.02(6).

„Familiäres Kinderbetreuungszentrum“ oder „Zentrum“ bedeutet eine Einrichtung, in der eine Person für weniger als 24 Stunden am Tag für mindestens 4 und nicht mehr als 8 Kinder, die nicht mit dem Anbieter verwandt sind, Betreuung und Aufsicht bietet. Wis. Admin. Code DCF § 250.03(9).

Gruppen-Kinderbetreuungszentren

„Gruppen-Kinderbetreuungszentrum“ bedeutet ein Kinderbetreuungszentrum, das gemäß s. 48.65, Stats. und ch. DCF 251 lizenziert ist. Wis. Admin. Code DCF § 202.02(8).

„Gruppen-Kinderbetreuungszentrum“ oder „Zentrum“ bedeutet eine Einrichtung, in der eine Person für weniger als 24 Stunden am Tag die Betreuung und Beaufsichtigung von 9 oder mehr Kindern übernimmt, die nicht mit dem Anbieter verwandt sind. Wis. Admin. Code DCF § 251.03(13).

Ausnahmen

Kinderbetreuungszertifizierung (einschließlich Kinderbetreuungszentren und Programme für das Schulalter)

Ausnahmen von bestimmten Zertifizierungsanforderungen. Eine Bezirks- oder Stammesbehörde kann eine Ausnahme von einer Norm in s. DCF 202.08 oder 202.09 gewähren, wenn die Bezirks- oder Stammesbehörde feststellt, dass ein alternatives Mittel den Zweck der Anforderung erfüllt, mit Ausnahme von Regeln in Bezug auf die kriminelle Hintergrunduntersuchung, die gemäß s. 48.685, Stats. Wis. Admin. Code DCF § 202.04(8).

Tageslager für Kinder

Eingeschlossene und ausgeschlossene Betreuungsmaßnahmen. Dieses Kapitel gilt für alle Tageslager, jedoch nicht für Familien-Kinderbetreuungszentren, die nach DCF 250 geregelt sind, für Gruppen-Kinderbetreuungszentren, die nach DCF 251 geregelt sind, oder für eine der folgenden Maßnahmen:

  1. Gruppenunterricht zur Entwicklung eines Talents oder einer Fähigkeit, wie Tanz- oder Musikunterricht, soziale Gruppentreffen und -aktivitäten sowie sportliche Gruppenaktivitäten.

1m. Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern in einem Programm, einschließlich Religionsunterricht, das nicht mehr als 4 Stunden pro Woche stattfindet.

  1. Betreuung und Beaufsichtigung, während sich die Eltern in den Räumlichkeiten aufhalten und einkaufen, sich erholen oder anderen nicht-beruflichen Tätigkeiten nachgehen.
  2. Saisonale Programme mit einer Dauer von 10 Tagen oder weniger innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten, einschließlich Tageslager, Ferienbibelschule und Ferienbetreuungsprogramme für Kinder.
  3. Betreuung und Beaufsichtigung in Notsituationen.
  4. Betreuung und Beaufsichtigung, während der Elternteil auf dem Gelände beschäftigt ist, wenn das Kind des Elternteils nicht mehr als 3 Stunden pro Tag betreut wird.
  5. Betreuung und Beaufsichtigung am Standort, während der Elternteil, der Empfänger von befristeter Unterstützung für bedürftige Familien oder von Wisconsin Works ist, an der Orientierung, der Einschreibung oder der Anfangsbeurteilung vor der Entwicklung eines Beschäftigungsplans beteiligt ist. Wis. Admin. Code DCF § 252.03.

Familien-Kinderbetreuungseinrichtungen

Eingeschlossene und ausgeschlossene Betreuungsregelungen. Dieses Kapitel gilt für alle familiären Kinderbetreuungseinrichtungen, schließt jedoch Folgendes nicht ein:

  1. Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern in einem Programm, das nicht mehr als 4 Stunden pro Woche stattfindet.
  2. Gruppenunterricht zur Entwicklung eines Talents oder einer Fähigkeit, wie Tanz oder Musik, Treffen und Aktivitäten sozialer Gruppen und sportliche Gruppenaktivitäten.
  3. Betreuung und Beaufsichtigung, während sich die Eltern in den Räumlichkeiten aufhalten und einkaufen, sich erholen oder anderen nicht-beruflichen Tätigkeiten nachgehen.
  4. Saisonale Programme von 10 Tagen oder weniger Dauer in einem beliebigen Zeitraum von 3 Monaten, einschließlich Tagescamps, Ferienbibelschule und Ferienbetreuungsprogramme für Kinder.
  5. Betreuung und Beaufsichtigung in Notsituationen.
  6. Betreuung und Beaufsichtigung, während ein Elternteil auf dem Gelände beschäftigt ist, wenn das Kind des Elternteils nicht mehr als 3 Stunden pro Tag betreut wird.
  7. Betreuung und Beaufsichtigung, die am Standort für das Kind eines Empfängers von befristeter Unterstützung für bedürftige Familien oder Wisconsin Works bereitgestellt wird, der an der Orientierung, Einschreibung oder anfänglichen Beurteilung vor der Entwicklung eines Plans zur Beschäftigungsfähigkeit beteiligt ist, oder die Kinderbetreuung wird bereitgestellt, wenn die Eltern eine Ausbildung oder Beratung erhalten. Wis. Admin. Code DCF § 250.02(1).

AUSNAHME VON DER ANFORDERUNG. Das Ministerium kann eine Ausnahme von einer Anforderung dieses Kapitels gewähren, wenn ein familiäres Kinderbetreuungszentrum zur Zufriedenheit des Ministeriums nachweist, dass die Gewährung der Ausnahme die Gesundheit, die Sicherheit oder das Wohlergehen eines von dem Zentrum betreuten Kindes nicht gefährden wird. Ein Antrag auf eine Ausnahme ist schriftlich an das Ministerium zu richten und muss eine Begründung für die beantragte Maßnahme sowie eine Beschreibung aller alternativen Vorkehrungen enthalten, die geplant sind, um den Zweck der Anforderung zu erfüllen. Wis. Admin. Code DCF § 250.02(2).

Group Child Care Centers

Eingeschlossene und ausgeschlossene Betreuungsregelungen. Dieses Kapitel gilt für alle Gruppen-Kinderbetreuungseinrichtungen, unabhängig davon, ob die Einrichtung, in der die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder stattfindet, als Kindertagesstätte, Kindergarten oder Vorschule, Schulanfangs- oder Schulkindbetreuungsprogramm oder unter einer anderen Bezeichnung bekannt ist, aber es gilt nicht für Folgendes:

  1. Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern in einem Programm, einschließlich Religionsunterricht, das nicht mehr als 4 Stunden pro Woche stattfindet.
  2. Gruppenunterricht zur Entwicklung eines Talents oder einer Fähigkeit, wie z.B. Tanz- oder Musikunterricht, soziale Gruppentreffen und -aktivitäten und sportliche Gruppenaktivitäten.
  3. Betreuung und Beaufsichtigung, während sich die Eltern des Kindes in den Räumlichkeiten aufhalten und einkaufen, sich erholen oder anderen nicht beruflichen Tätigkeiten nachgehen.
  4. Betreuung und Beaufsichtigung, die am Standort für das Kind eines Empfängers von befristeter Hilfe für bedürftige Familien oder von Wisconsin Works bereitgestellt wird, das an der Orientierung, Einschreibung oder anfänglichen Beurteilung vor der Entwicklung eines Plans zur Beschäftigungsfähigkeit beteiligt ist, oder die Kinderbetreuung wird bereitgestellt, während die Eltern eine Ausbildung oder Beratung erhalten.
  5. Saisonale Programme mit einer Dauer von 10 Tagen oder weniger in einem beliebigen 3-Monats-Zeitraum, einschließlich Tagescamps, Ferienbibelschulen und Ferien-Kinderbetreuungsprogrammen.
  6. Betreuung und Beaufsichtigung in Notsituationen.
  7. Betreuung und Beaufsichtigung, während der Elternteil des Kindes in den Räumlichkeiten beschäftigt ist, wenn das Kind nicht länger als 3 Stunden pro Tag betreut wird. Wis. Admin. Code DCF § 251.02(1).

Ausnahme von einer Vorschrift. Das Ministerium kann eine Ausnahme von einer Anforderung dieses Kapitels gewähren, wenn zur Zufriedenheit des Ministeriums nachgewiesen wird, dass die Gewährung der Ausnahme die Gesundheit, die Sicherheit oder das Wohlergehen eines Kindes, das von der Einrichtung betreut wird, nicht gefährden wird. Ein Antrag auf eine Ausnahme ist schriftlich an das Ministerium zu richten und muss eine Begründung für die beantragte Maßnahme sowie eine Beschreibung aller alternativen Vorkehrungen enthalten, die geplant sind, um den Zweck der Anforderung zu erfüllen. Wis. Admin. Code DCF § 251.02(2).

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