Vorhofflimmern (AF) ist die weltweit häufigste Herzrhythmusstörung, die mit einem erhöhten Risiko für thromboembolische Ereignisse, einschließlich ischämischer Schlaganfälle, verbunden ist. Es gibt Hinweise darauf, dass mindestens 90 % der bei Patienten mit Vorhofflimmern entdeckten linksatrialen Thromben in der linken Vorhofanhängsel (LAA) lokalisiert sind. Die chirurgische Ligatur oder Entfernung der LAA gilt als Standardbehandlung bei Patienten, die sich einer Mitralklappenoperation unterziehen, oder als Ergänzung zu einem chirurgischen Maze-Verfahren zur Behandlung von Vorhofflimmern. Darüber hinaus ist es bei ausgewählten Patienten mit Vorhofflimmern und einem erhöhten Risiko für thromboembolische Ereignisse, insbesondere bei Patienten mit einer Kontraindikation für eine orale Antikoagulation (OAC), sinnvoll, den Ausschluss der LAA in Betracht zu ziehen, um sich vor einem ischämischen Schlaganfall und anderen embolischen Komplikationen zu schützen. Dies kann durch eine Reihe verschiedener Strategien erreicht werden, darunter die chirurgische Amputation oder Ligatur der LAA, der perkutane endokardiale Verschluss der LAA durch den Einsatz von Verschlusssystemen und bei ausgewählten Patienten auch die Ligatur der LAA über einen perkutanen, epikardialen Katheterzugang mit geschlossenem Brustkorb. Obwohl die Ergebnisse mehrerer neuerer Studien zum perkutanen Verschluss und zur Ligatur der LAA sehr vielversprechend sind, ist die Evidenz für die langfristige Wirksamkeit und Sicherheit unzureichend, um diesen Ansatz derzeit für alle Patienten zu empfehlen, mit Ausnahme derjenigen, bei denen eine langfristige OAK kontraindiziert ist. Künftige randomisierte Studien sind erforderlich, um die langfristige Sicherheit und Wirksamkeit dieser Therapieoptionen weiter zu untersuchen. Schließlich scheint die Rolle der LAA-Okklusion und -Ligatur bei Patienten, die sich einer erfolgreichen Katheterablation von Vorhofflimmern unterziehen, weniger klar zu sein, da sich zumindest bei einer Untergruppe dieser Patienten eine alleinige Thrombozytenaggregationshemmung als ausreichend erwiesen hat.