Die meisten Vergewaltiger (wie verachtenswert sie auch in anderer Hinsicht sein mögen) sind nicht auch Sadisten. Es ist äußerst wichtig, diese Unterscheidung zu treffen – das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer psychischen Störung nach DSM-IV entscheidet darüber, ob eine psychiatrische Einweisung durch die SVP verfassungsgemäß ist oder nicht und nicht eine Verletzung der Bürgerrechte darstellt. Die Urteile des Obersten Gerichtshofs, die die Verfassungsmäßigkeit von SVP-Gesetzen anerkennen, verlangen ganz klar, dass die betreffende Person eine prädisponierende psychische Störung aufweist, die sie von gewöhnlichen Kriminellen unterscheidet. Liegt keine echte psychische Störung vor, stellt die psychiatrische Inhaftierung eine doppelte Gefährdung und einen Mangel an einem ordnungsgemäßen Verfahren dar. Sie ist im Grunde nicht mehr als eine sehr schwach getarnte Form der verfassungswidrigen Sicherungsverwahrung.

Mein Ziel ist es, die Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen der breiten Kategorie der Vergewaltigung und der engen Kategorie des DSM-IV-Sadismus zu verdeutlichen. Es ist zu hoffen, dass dies dazu beiträgt, SVP-Gutachter davon abzuhalten, ihre eigenen, allzu umfassenden, idiosynkratischen und umgangssprachlichen Definitionen von Sadismus zu entwickeln. Andernfalls könnte Sadismus zu einer neuen Hintertür werden, die zur Rechtfertigung der unangemessenen psychiatrischen Einweisung von Vergewaltigern genutzt wird.

Die DSM-IV-TR-Definition von sexuellem Sadismus erfordert anhaltende, wiederkehrende, intensive sexuell erregende Phantasien, Triebe oder Verhaltensweisen, bei denen das psychische oder physische Leiden und die Demütigung des Opfers für die Person sexuell erregend ist. Die sadistischen Handlungen können Fesseln, Augenbinden, Paddeln, Prügel, Auspeitschen, Kneifen, Schlagen, Verbrennen, Elektroschocks, Vergewaltigung, Schneiden, Stechen, Strangulieren, Foltern, Verstümmeln oder Töten umfassen. Das sadistische Verhalten beginnt in der Regel früh im Leben, ist chronisch und wird wahrscheinlich wiederholt, bis die Person gefasst wird. Die Schwere der sadistischen Handlungen nimmt in der Regel im Laufe der Zeit zu.

Die meisten sexuellen Nötigungen folgen nicht diesem Muster und sollten nicht als sexueller Sadismus diagnostiziert werden. Stattdessen ist Vergewaltigung fast immer eine Manifestation allgemeiner Kriminalität der einen oder anderen Art: opportunistische Vergewaltigung, Vergewaltigung unter dem enthemmenden Einfluss von Substanzen, Vergewaltigung als Teil eines allgemeinen antisozialen Persönlichkeitsmusters, Vergewaltigung aufgrund von schlechtem Urteilsvermögen, Vergewaltigung aus Gründen der Dominanz, Gruppenvergewaltigung, Vergewaltigung aus Gewinnsucht, Vergewaltigung bei Rendezvous und Vergewaltigung unter dem Einfluss anderer psychischer Störungen.

Obgleich sowohl Vergewaltiger als auch Sadisten ihren Opfern gewaltsamen Sex zufügen, ist das Ziel der Gewalt bei den meisten Vergewaltigern nicht sadistisch. Der Vergewaltiger wird gewalttätig, um das Opfer schnell und gründlich zu kontrollieren und seine Zustimmung zu den sexuellen Handlungen sicherzustellen. Für die meisten Vergewaltiger ist die Gewalt nur ein Mittel, um die unwillige Person zum Einlenken zu zwingen.

Im Gegensatz dazu erfüllt die stereotype und rituelle Gewalt bei der sadistischen Vergewaltigung tief sitzende Phantasien, die das Hauptereignis des Sexualaktes sind. Für den Sadisten wäre der Sex nicht annähernd so erregend (und vielleicht gar nicht möglich), wenn er nicht mit genügend Gewalt einherginge, um dem Opfer ein Maximum an Schmerz, Demütigung und Leid zuzufügen. Die Zufügung von Schmerz ist das Ziel der Vergewaltigung, nicht ihr zufälliges Mittel.

Während Vergewaltiger und Sadisten beide grausam und unempathisch sind und keine Rücksicht auf das Opfer nehmen, haben sie wiederum unterschiedliche Motivationen. Für den Sadisten wird die sexuelle Erregung durch die Grausamkeit, die er dem Opfer zufügt, gesteigert (oder kann ausschließlich darin bestehen). Für den Vergewaltiger ist der zugefügte Schmerz instrumentell.

Der Vergewaltiger und der Sadist haben beide kein Gewissen, das sie daran hindert, andere zu verletzen, aber nur der Sadist braucht den Schmerz des Opfers als sexuellen Stimulans.

Vergewaltigung ist immer ein abscheuliches, hässliches, gewalttätiges und grausames Verbrechen. Aber die Gewalt und Grausamkeit, die zu allen Vergewaltigungen gehören, sollten nicht mit der spezifisch motivierten Gewalt und Grausamkeit verwechselt werden, die den sexuellen Sadismus auszeichnen (wobei der Schmerz des Opfers notwendig ist, um sexuelle Erregung zu erzeugen).

Wenn diese Unterscheidung nicht getroffen wird, könnten die meisten Vergewaltiger eine falsche Diagnose der psychischen Störung sexueller Sadismus erhalten. Sie würden dann wegen eines Verbrechens, das in Wirklichkeit nur ein Verbrechen und keine psychische Störung ist, in die SVP-Psychiatrie eingewiesen. Gewalttätigkeit und Gefühllosigkeit während einer Vergewaltigung sind Teil des Verbrechens und können nicht als psychische Störung eingestuft werden. Ein solch lockerer Umgang mit sexuellem Sadismus wäre ein Missbrauch der psychiatrischen Diagnose, der zu ungerechtfertigten psychiatrischen Einweisungen führen würde.

Die SVP-Gesetze und ihre Anwendung sollen dem lobenswerten Ziel der öffentlichen Sicherheit dienen. Die Motivation ist gut gemeint und nachvollziehbar, aber der daraus resultierende Eingriff in die verfassungsmässigen Grundrechte ist ein zu hoher Preis, der zu zahlen ist. Wir dürfen nicht dem unglücklichen Beispiel anderer Länder folgen, die psychiatrische Diagnosen zum Zweck der Inhaftierung missbraucht haben. Dieser Missbrauch der Psychiatrie ist eine schlüpfrige Angelegenheit, die zur Unterdrückung politischer Meinungsverschiedenheiten, individueller Unterschiede und grundlegender Bürgerrechte führen kann.

Natürlich wird es gelegentlich Vergewaltiger geben, die auch die Kriterien für sexuellen Sadismus erfüllen und daher entsprechend diagnostiziert und in SVP-Verfahren eingewiesen werden könnten. Aber die meisten Vergewaltiger sind Kriminelle, keine Geisteskranken. Sie gehören in ein Gefängnis und nicht in ein Krankenhaus.

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