Artikel 85 deckt die Desertion mit der Absicht ab, die Streitkräfte dauerhaft zu verlassen, sich vor kritischen Diensten zu drücken oder risikoreichen Aufgaben zu entgehen, bevor die Annahme des Rücktritts und der Versuch der Desertion bekannt gegeben werden.

Desertion ist ein auf Vorsatz beruhendes Verbrechen. Unabhängig davon, ob der Angeklagte die Desertion tatsächlich begangen hat oder nicht, kann er wegen Verstoßes gegen diesen Artikel schuldig gesprochen werden. Zum Nachweis der Desertionsabsicht kann die Staatsanwaltschaft die Dauer der Abwesenheit, Äußerungen oder Handlungen des Angeklagten sowie die Art und Weise, wie die Abwesenheit beendet wurde, zur Prüfung vorlegen. Obwohl eine lange Abwesenheit allein kein ausreichender Beweis für eine Desertionsabsicht ist, kann dies der Fall sein, wenn andere Indizien ebenfalls auf eine Desertionsabsicht hindeuten.

Die folgenden vier Abschnitte behandeln vier Varianten, in denen die Staatsanwaltschaft einen Angehörigen der Streitkräfte wegen eines Verstoßes gegen Artikel 85 des UCMJ anklagen kann. In allen 4 Varianten werden die Elemente jedes spezifischen Verstoßes aufgeführt, die der Staatsanwalt nachweisen muss, um einen Angehörigen der Streitkräfte des angeblichen Verbrechens für schuldig zu befinden.

I) Desertion mit der Absicht, dauerhaft fernzubleiben:

Elemente:

  • Der Angeklagte blieb ohne Genehmigung eines Vorgesetzten von seiner Einheit/ seinem Dienstort abwesend.
  • Dass er mit der Absicht abwesend blieb, dauerhaft fernzubleiben.

Höchststrafe: Im Krieg kann dieser Verstoß sogar mit dem Tod bestraft werden. In Friedenszeiten ist die Höchststrafe die unehrenhafte Entlassung, eine dreijährige Haftstrafe und die Verwirkung aller Zulagen und Bezüge im Falle der Beendigung durch Festnahme. Andernfalls ist die Höchststrafe die unehrenhafte Entlassung, die Aberkennung aller Zulagen und des Soldes und 2 Jahre Haft.

II) Desertion in der Absicht, ein hohes Risiko zu vermeiden oder sich dem Dienst zu entziehen:

Elemente:

  • Der Angeklagte blieb seiner Einheit ohne ordnungsgemäße Genehmigung fern.
  • Er tat dies, um sich einer bestimmten Pflicht oder einem bestimmten Dienst zu entziehen.
  • Der Dienst/ die Pflicht war kritisch/ hochriskant.
  • Der Angeklagte wusste, dass er für diese Pflicht/ diesen Dienst benötigt und einberufen werden würde.

Maximalstrafe: Im Krieg gilt der Tod oder eine andere rechtmäßige Strafe als Höchststrafe. In Friedenszeiten gilt als Höchststrafe die unehrenhafte Entlassung, die Aberkennung von Zulagen oder Sold und 5 Jahre Haft.

III): Desertion vor Erhalt der Mitteilung über die Annahme des Rücktritts:

Elemente:

  • Der Angeklagte ist ein Offizier der US-Armee, der seinen Rücktritt eingereicht hat.
  • Dass der Angeklagte sich vor Erhalt der Mitteilung über die Annahme seines Rücktritts unerlaubt vom Dienst entfernt hat.
  • Dass der Angeklagte beabsichtigte, dauerhaft abwesend zu bleiben.

Höchststrafe: In Kriegszeiten ist die Höchststrafe der Tod oder eine andere rechtmäßige Strafe. Entlassung und Aberkennung von Zulagen und Sold, 3 Jahre Haft ist die Höchststrafe, wenn sie durch Festnahme beendet wird. Andere Arten der Beendigung haben als Höchststrafe die Entlassung, die Aberkennung der Zulagen und des Gehalts sowie 2 Jahre Haft zur Folge.

IV) Versuch der Desertion:

Elemente:

  • Der Angeklagte hat eine bestimmte Handlung vorgenommen, die auf einen Versuch der Desertion hindeutet.
  • Die Absicht hinter der Handlung war, sich dem risikoreichen Dienst zu entziehen oder sich dem kritischen Dienst zu entziehen.
  • Die Tat war nicht nur eine Vorbereitung auf die Straftat, sondern ein direktes Angebot, diese Straftat zu begehen.
  • Die Tat hätte zur Desertion geführt, wenn nicht unerwartete Ereignisse dazwischengekommen wären, die die Desertion unmöglich gemacht hätten.

Maximalstrafe: Versuchte der Angeklagte die Fahnenflucht, um sich einem riskanten Dienst zu entziehen, droht ihm als Höchststrafe die unehrenhafte Entlassung, die Aberkennung aller Zulagen und Bezüge sowie eine fünfjährige Haftstrafe. In anderen Fällen der versuchten Fahnenflucht wird der Angeklagte mit der Höchststrafe einer unehrenhaften Entlassung, der Aberkennung aller Zulagen und Bezüge und einer 2-jährigen Haftstrafe belegt. In Kriegszeiten gilt der Tod oder eine andere rechtmäßige Strafe als Höchststrafe.

Weitere Informationen zu diesem Strafartikel finden Sie im Handbuch für Kriegsgerichte.

BEISPIELE FÜR VERSTÖSSE GEGEN ARTIKEL 85

Im Verfahren Vereinigte Staaten gegen Mackey, 46 C.M.R. 754 (N.C.M.R. 1972) wurde der Angeklagte als abwesend eingestuft, obwohl er mit seiner Einheit in einem Kriegsgebiet sein sollte. Die Abwesenheit erstreckte sich über einen Zeitraum von 26 Monaten, woraufhin der Angeklagte an einem Ort aufgegriffen wurde, der ziemlich weit von dem Ort entfernt war, an dem seine Einheit stationiert war. Der Angeklagte wurde der vorsätzlichen Desertion für schuldig befunden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.